Gütestelle
Herr Rechtsanwalt und Mediator Thomas Trapp ist seit dem 20.04.2012
durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm
als Gütestelle i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §§ 45 – 49 JustG NRW anerkannt.
Eine staatlich anerkannte Gütestelle ist Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten. Eine Gütestelle kann jederzeit durch eine der Parteien angerufen werden. Der Anruf der Gütestelle hat zur Folge, dass ein Güteverfahren durchgeführt wird, und zwar bevor ein Rechtsstreit vor Gericht verhandelt wird. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, die Gütestelle anzurufen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Auch vor der Durchführung einer Berufungsverhandlung kann die Gütestelle aufgesucht werden.
Da die Kosten der Gütestelle in der Regel streitwertunabhängig sind, eignet sich das Güteverfahren insbesondere auch bei höheren Streitwerten.
Gemäß des Justizgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen ist die Anrufung einer Gütestelle insbesondere in nachbarschaftlichen Streitigkeiten, in Angelegenheiten des Ehrschutzes ohne presserechtlichen Belang und in Auseinandersetzungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz obligatorisch.
Das Verfahren vor der Gütestelle kann auch als freiwilliges Güteverfahren von Parteien betrieben werden, die ihren Konflikt schnell und kostengünstig auf außergerichtlichem Wege beilegen möchten.
Das Güteverfahren wird hier auf Antrag wenigstens einer Partei eingeleitet. Schon die Einreichung des Güteantrags hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und verschafft so die Möglichkeit, im Rahmen von vertraulichen Verhandlungen unter Vermittlung eines neutralen Dritten zügige, kostengünstige und außergerichtliche Einigungen zu erarbeiten.
Das freiwillige Güteverfahren bietet damit eine schnelle und auch kostengünstige Möglichkeit, die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche zu vermeiden und vor einer in den meisten Fällen risikoreichen und auch kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung abzuklären.
Regelmäßig ist das freiwillige Güteverfahren von der Verjährungshemmung bis zum vollstreckbaren Titel ein schneller, sicherer und wirtschaftlich vorteilhafter Weg, um Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.